Masterstudiengang steuerlich absetzen

Ein Masterstudium kann als berufsbegleitendes Studium von der Steuer abgesetzt werden, wobei es hier einen wesentlichen Unterschied zwischen zwei Varianten gibt: Als Sonderausgabe setzt das Bundesfinanzministerium für ein Erststudium die Grenze bei 4.000 Euro, als berufsbegleitendes Studium hingegen, vom Arbeitgeber gewollt und gefördert, ist das Studium unbegrenzt steuerlich absetzbar. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Student unmittelbar bei seinem Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielen, dadurch mehr Steuern zahlen wird.

Masterstudium als Sonderausgabe absetzen

Für die Finanzierung des Studiums kann die Frage der Absetzbarkeit sehr bedeutsam sein. Die Kosten für ein Erststudium sind generell bis 4.000 Euro steuerlich als Sonderausgabe absetzbar. Diese Grenze gilt, wenn das Erststudium oder eine sonstige Ausbildung durch den Betrieb nicht veranlasst wurde und auch nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Absetzbarkeit würde also auch gelten, wenn jemand ein Studium absolviert, weil er sich beruflich völlig umorientieren möchte. Sollte jemand also ein berufsbegleitendes Studium durchlaufen, von dem der Arbeitgeber nichts weiß oder das zumindest mit dem gegenwärtigen Beruf nichts zu tun hat, sind maximal 4.000 Euro steuerlich absetzbar. Manche Arbeitgeber sind kulant und erstellen dennoch einen Nachweis, dass das Studium betrieblich veranlasst war, um zur vollen steuerlichen Absetzbarkeit zu gelangen. Aber damit kann nicht gerechnet werden, es liegt im Grunde auch nicht im Interesse des Arbeitgebers.

Masterstudium als Werbungskosten absetzen

Als berufsbegleitendes Studium fällt das Masterstudium unter die Werbungskosten und ist damit voll steuerlich absetzbar. Eine Voraussetzung ist, dass dem berufsbegleitenden Studium ein abgeschlossenes Erststudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Die zweite Voraussetzung besteht in der betrieblichen Notwendigkeit des Studiums. Der Student strebt eine firmeninterne Karriere an, die der Arbeitgeber unterstützt, wofür das Studium unabdingbar ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen, die durch die weitere Berufsausbildung entstehen, klassische Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Als Betriebsausgaben könnte sie beispielsweise der Arbeitgeber geltend machen, wenn er Erstattungen etwa für Fahrtkosten leistet. Allerdings prüft das Finanzamt den hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang zwischen dem Studium und den späteren, im Inland steuerpflichtigen Einnahmen, die durch die angestrebte berufliche Tätigkeit entstehen. Das kann auch bedeuten, wenn diese Einnahmen nicht existieren, weil die Stelle aufgrund des Masterstudiums doch nicht angetreten wurde, dass die volle steuerliche Absetzbarkeit entfällt. Dann bleibt immer noch die Option der Absetzbarkeit als Sonderausgabe.
Die zweite Möglichkeit ist für Diplomanden interessant, die in den Beruf einsteigen und möglichst zeitnah ein Masterstudium aufnehmen, um sich in der Firma weiterzuentwickeln. Das sollte mit dem Unternehmen gut besprochen und auch schriftlich festgehalten werden.

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